Viel zu spät bemerken die Ehepartner die Sozialversicherungsfreiheit, dann wenn Leistungen in Anspruch genommen werden. Denn die Versicherungspflicht oder Freiheit wird erst bei Beanspruchung der Leistungen genau von den Arbeitsämtern oder Rentenversicherungsträgern (LVA und BfA) geprüft.
Als erstes werden die Mitarbeiter bei den Krankenkassen angemeldet, diese entscheidet über Versicherungsplicht und Freiheit der Krankenversicherung (Pflegeversicherung), Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Diese werden dann bei den Trägern der Sozialversicherung angemeldet sowie die Krankenversicherung führt die Beiträge an die anderen Zweige der Sozialversicherung ab.
Oft sind Angestellte gute Risiken für die Krankenkasse und übersehen, das der Versicherte eigentlich versicherungsfrei ist.
Viele glauben, das die Versicherungsfreiheit mit über 50 % der Geschäftsanteile beginnt, in Wirklichkeit sind es aber 5 - 10 %. Zunächst muss man sich bei der Krankenversicherung von der Sozialversicherung befreien lassen, um als Mitunternehmer keine
Beiträge bezahlen zu müssen.
Bei einem Gesellschaftsvertrag der von Notaren, Steuerberatern und Rechtsanwälten geprüft wird, werden meistens solche verstrickten Sozialversicherungsgesetze übersehen.
Die zuviel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge können zurückgefordert werden, aber es sind Verjährungsfristen zu beachten. Bei der Arbeitslosenversicherung kann man theoretisch 4 Jahrebeiträge zurückfordern, die Rentenversicherung ist etwas kulanter.
Wer sich nicht genau auskennt und eine Beratung benötigt, dem hift die unten gennante Internetadresse:





